30 1885.
Nachdem die Mitglieder der auf dem Statut vom 8. April 1864 beruhenden
Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der unterherrschaftlichen Geistlichen und
Volkeschullehrer die Auflösung dieser Kasse beschlossen haben, um den Anschluß an
die für die Geistlichen und bezüglich die Volkaschullehrer der Fürstlichen Oberherr-
schaft bestehenden Wittwen, und Waisenpensionskassen herbeizuführen, so sind zur
Ausführung dieses Beschlusses die nachstehenden Zusätze zu dem Statut der Pen-
sionskasse für die Witlwen und Waisen der Volksschullehrer in der Oberherrschaft
des Fürstenlhums vom 9. Seplember 1881 (Gesetz Samml. S. 51) vereinbart worden:
§S. 1.
Mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Pensionskasse für die Wituven
und Waisen der unterherrschaftlichen Geistlichen und Lehrer von der Aussichtsbehörde
ausgesprochen wird, treten die Volksschullehrer der Fürstlichen Unterherrschaft der
Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der oberhersschaftlichen Volkeschullehrer
bei. Die Kasse führ von diesem Zeitpunkte an die Bezeichnung:
„Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Volksschullehrer des Rürsten-
thums Schwarzburg-Rudolstadt“
und hat als solche die Aufgabe, den Hinterbliebenen der Volksschullehrer des ganzen
Fürstenthums nach Maßgabe des Statuts vom 9. September 1881 einmalige und
bezüglich ständige Unterstütung zu gewähren.
8. 2.
Die Hälste des Vermögensbestandes der unterherrschaftlichen Kasse wird der
gemeinsamen Kasse übenwiesen. Diese übernimmt dagegen auch die Forlzahlung der
Pensionen an die bereits vorhandenen unterherrschaftlichen Lehrenvitiwen und Waisen
und zwar in der bisherigen Höhe.
8. 3.
Die bei der Vereinigung beider Kassen vorhandenen unterherrschaftlichen Mit-
glieder zahlen die in S. 4 des Statuts vorgesehenen Jahresbeiträge, jedoch ohne
das dort festgesetzte Eintrittsgeld von 50 Mark. Die Willwen und Waisen der
nach der Vereinigung versterbenden Lehrer aus der Fürstlichen Unterherrschaft eshalte
die im F. 6 des Staints vorgesehenen regelmäßigen Zuwendungen. Die spä
eintretenden Lehrer haben das statutenmäßige Eintrittageld von 50 Mark zu 7
richten und erhalten aldann ihre Witlwen und Waisen auch das im Statut be-
stimmte Begräbnißgeld.