Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. at 
8. 4. 
Durch die Versetzung aus der Oberherrschaft in die Unterherrschaft (S. 3b des 
Statute) geht die Mitgliedschaft der Kasse nicht mehr verloren. 
§. 5. 
Die Berufung der Generalversammlung der Mitglieder der Anstalt (5. 14 des 
Statuts) hat künftig mittelst einmaliger Bekanntmachung in den amtlichen Nach- 
richtsblättern der beiden Landestheile zu erfolgen. Im Uebrigen finden die Bestim- 
mungen des Statuts vom 9. September 1881 unveränderte Anwendung auf die 
erweiterte Pensionsfasse, und es sind dieselben für alle Volksschullehrer der beiden 
Landestheile maßgebend. 
  
& XVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Mai 1865, 
die Erstattung der durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung 
nach §. 105 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entstehenden 
Gerichtskosten betreffend. 
Die Bestimmung des §. 165 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nach 
welcher im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten 
die baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strasvollstreckung entstehen, 
der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten sind, hal bei den Justizbe- 
hörden der Bundesstaaten eine verschiedene Aufsassung erfahren. Die Landesjustiz- 
verwaltungen der Deutschen Bundesstaaten sind in Folge dessen übereingekommen, 
bei der Ausführung dieser Bestimmung die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung 
bringen zu lassen. 
1) Als Begiun des Ablieserungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens ist die 
Ergreisung des Abzuliefernden beziehungsweise Verurtheilten anzusehen. 
2) Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung der 
Ablieserung oder Strafsvollstreckung aufgewendeten Kosten, insbesondere auch die 
Kosten der Verpflegung sind zu den zu erstattenden baaren Auslagen 44½ rechnen, 
Fürstl. Schwargb.-Nudolst. Gesehsammlung XI.VI.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.