1885. at
8. 4.
Durch die Versetzung aus der Oberherrschaft in die Unterherrschaft (S. 3b des
Statute) geht die Mitgliedschaft der Kasse nicht mehr verloren.
§. 5.
Die Berufung der Generalversammlung der Mitglieder der Anstalt (5. 14 des
Statuts) hat künftig mittelst einmaliger Bekanntmachung in den amtlichen Nach-
richtsblättern der beiden Landestheile zu erfolgen. Im Uebrigen finden die Bestim-
mungen des Statuts vom 9. September 1881 unveränderte Anwendung auf die
erweiterte Pensionsfasse, und es sind dieselben für alle Volksschullehrer der beiden
Landestheile maßgebend.
& XVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 27. Mai 1865,
die Erstattung der durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung
nach §. 105 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entstehenden
Gerichtskosten betreffend.
Die Bestimmung des §. 165 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nach
welcher im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten
die baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strasvollstreckung entstehen,
der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten sind, hal bei den Justizbe-
hörden der Bundesstaaten eine verschiedene Aufsassung erfahren. Die Landesjustiz-
verwaltungen der Deutschen Bundesstaaten sind in Folge dessen übereingekommen,
bei der Ausführung dieser Bestimmung die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung
bringen zu lassen.
1) Als Begiun des Ablieserungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens ist die
Ergreisung des Abzuliefernden beziehungsweise Verurtheilten anzusehen.
2) Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung der
Ablieserung oder Strafsvollstreckung aufgewendeten Kosten, insbesondere auch die
Kosten der Verpflegung sind zu den zu erstattenden baaren Auslagen 44½ rechnen,
Fürstl. Schwargb.-Nudolst. Gesehsammlung XI.VI.