Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

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ohne Rücksicht darauf, ob die Ablieferung oder Strafvollstreckung völlig durchgefübrt 
oder ob etwa durch die Flucht des Verhasteten oder durch andere Umstände ein 
Hindemiß entgegengetreten ist. 
3) Zu den zu erstattenden baaren Auslagen gehören nur die mit dem Ab- 
lieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten, nicht die 
nebenbei durch Zustellungen oder Komespondenzen entstehenden Auslagen (Zu- 
slellungsgebübren, Postgebühren und dergleichen). 
Die Gerichte werden angewiesen, den vorstehenden Grundsätzen gemäß zu ver, 
fabren. 
Rudolstadt, den 27. Mai 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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