Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

40 1885. 
a) der eingegangenen Anträge 
b) der verglichenen Sachen 
-DC) der Sachen mit erfolglosem Sühneversuch 
ersichtlich macht. 
3. 
Diese Zusammenslellung ist bis zum 15. Januar des nächstfolgenden Jahres 
dem zuständigen Amtsgerichte einzureichen. Das Amtzsgericht stellt die Einzel- 
verzeichnisse zu einer Uebersicht für den Amtsgerichtsbezirk zusammen und übersendet 
dieselbe bis zum 15. Februar dem Präsidenten des Landgerichts. Dieser läßt die 
Uebersichten der einzelnen Amtsgerichte zu einer Gesammtübersicht zusammenstellen 
und übermittelt dieselbe mit dem allgemeinen Geschästsberichte dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts zur Benutzung bei der Bearbeitung der allgemeinen Justizstaiistik. 
Ein zweites Exemplar ist dem Ministerium einzureichen. 
Sind im Laufe des Jahres Antrãͤge auf Sühneversuch nicht gestellt worden, 
so ist dies dem Amtsgerichte durch Einsendung eines Vakalscheines anzuzeigen. 
Rudolstadt, den 24. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
Schema. A. 
sde, Des Antragslellers Der Gegenparlei Tag der Ergehuiß 
Sühnever= des Sühne Bemerl. 
Nummer. . 
lnuRamr. Wohnort. Rame. Wohnort. handlung.]versuchs. 
  
1. N XN. Mudolsiadt V. " Schwarzas 6. Jannar verglichen 
Tà 1886 
2. P. P. — Mehrsled! . Schlotheimh. Jannarerolglos. 
3 
1D 
  
  
  
  
 
	        
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