1885. 43
AM XXVIII. Verordnung
vom 31. Juli 1885,
betreffend die Abänderung der Justruction vom 2. Mai 1873
(Ges.-S. S. 64) zur Ausführung des Gesetzes über die Einführung
von Friedensrichtern.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird der Art. 14 der Instruction
vom 2. Mai 1873 zur Ausführung des Gesetzes, die Einführung von Friedens
richtern betreffend (Ges.= S. S. 64) aufgehoben und durch folgende Bestimmung
ersetzt.
» Art. 14.
Am Jahresschlusse hat der Friedensrichter eine summarische Nachweisung seiner
Geschäfte während des vergangenen Jahres nach dem beigesügten Schema anzu
sertigen und dieselbe dem vorgesetzten Amtsgerichte binnen 14 Tagen nach Jahres-
schluß zu übersenden.
Das Amtggericht stellt die Geschäftsnachweisungen der ihm unterstellten
Friedensrichter zu einer Haupttabelle zusammen und überreicht diese dem Präsidenten
des Landgerichts. Der Präsident fertigt aus den Haupttabellen der Amtsgerichte
eine Generalübersicht, von welcher ein Exemplar mit dem allgemeinen Geschäfts-
berichte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, ein anderes dem Ministerium ein-
gereicht wird.
Der Landgerichtspräsidenk ist berechtigt, jederzeit Revisionen der sriedensrichter.
lichen Geschäfte anzuordnen und vorzunehmen, insbesondere die Protokollbücher und
Akten sich vorleyen zu lassen.
RNudolstadt, den 31. Juli 1885.
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum.
v. Bertrab.