Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 43 
AM XXVIII. Verordnung 
vom 31. Juli 1885, 
betreffend die Abänderung der Justruction vom 2. Mai 1873 
(Ges.-S. S. 64) zur Ausführung des Gesetzes über die Einführung 
von Friedensrichtern. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird der Art. 14 der Instruction 
vom 2. Mai 1873 zur Ausführung des Gesetzes, die Einführung von Friedens 
richtern betreffend (Ges.= S. S. 64) aufgehoben und durch folgende Bestimmung 
ersetzt. 
» Art. 14. 
Am Jahresschlusse hat der Friedensrichter eine summarische Nachweisung seiner 
Geschäfte während des vergangenen Jahres nach dem beigesügten Schema anzu 
sertigen und dieselbe dem vorgesetzten Amtsgerichte binnen 14 Tagen nach Jahres- 
schluß zu übersenden. 
Das Amtggericht stellt die Geschäftsnachweisungen der ihm unterstellten 
Friedensrichter zu einer Haupttabelle zusammen und überreicht diese dem Präsidenten 
des Landgerichts. Der Präsident fertigt aus den Haupttabellen der Amtsgerichte 
eine Generalübersicht, von welcher ein Exemplar mit dem allgemeinen Geschäfts- 
berichte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, ein anderes dem Ministerium ein- 
gereicht wird. 
Der Landgerichtspräsidenk ist berechtigt, jederzeit Revisionen der sriedensrichter. 
lichen Geschäfte anzuordnen und vorzunehmen, insbesondere die Protokollbücher und 
Akten sich vorleyen zu lassen. 
RNudolstadt, den 31. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.