Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 45 
Gesetzfammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1885. 
NXXIX. Verordnung 
vom 31. Juli 1885, 
das Aufblasen des Fleisches geschlachteter Thiere betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi und auf Grund des Gesetzes vom 
9. März 1855 (Ges.-S. S. 48) wird verordnet, was folgt: 
V. 
Das Aufblasen des Fleisches gesthlechteter Thiere, namentlich das Aufblasen 
des Fleisches von Hammeln und Kälbern, sowohl mittelst des Mundes als mittelst 
eines Blasebalgs oder anderen Werkzeuges, ist verboten. 
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Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen, 
insbesondere des §. 20.3 des deutschen Strafgesetzbuchs, eine härtere Strafe verwirkt 
ist, mit einer Geldstrase bis zu 30 Mark bestrast, an deren Stelle im Falle des 
Unvermögens entsprechende Haftstrafe tritt. 
Alle in dieser Angelegenheit ergangenen andemweiten Vorschriften treten außer 
Kraft. 
Rudolstadt, den 31. Juli 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
A. v. Holleben i. V. 
  
Fürtl. Schwarzb., Rudolst. Gesetzsammlung. XLVI. 9 
Ausgegeben in Rudolstadt am 15. September 1885.
	        
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