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Es wird daher den Gerichten und Staatsanwaltschaften empfohlen bez. auf-
gegeben, in denjenigen Fällen, in denen in Strafsachen auherhalb der Hauptver.
handlung von einem, in einem anderen Bundesstaate wohnhaften Sach-
verständigen ein Gutachten ersordert werden soll, sich mit diesem selbst unmittelbar
in Verbindung zu setzen und ein auf Vernehmung desselben gerichtetes Ersuchen an
das betreffende Amtsgericht nur da zu erlassen, wo besondere Umstände die münd-
liche Abgabe oder eine mündliche Erläuterung des Gutachtens oder die Vereidigung
des Sachverständigen im Vowerfahren erheischen.
Sind dem Sachverständigen Schriftstücke oder sonstige Gegenstände auszu-
antworten, deren er zur Abgabe seines Gutachtens bedarf, und erscheint e aus
einem besonderen Grunde augemessen, die Aushändigung derselben an ihn, statt
durch unmittelbare Uebersendung, durch Vermittelung des Amtsgerichts seines
Wohnorts zu bewirken, so ist das an dieses zu erlassende Ersuchen nur auf die
Aushändigung und eventuell auf die Zurücknahme der Gegenstände, nicht aber auf
Vernehmung des Sachverständigen zu richten. In einem solchen Falle hat die
ersuchende Behörde die Gebühren des Sachverständigen zu berichtigen, da die
Aushändigung u. s. w. der Gegenstände nicht denjenigen Akt des Verfahrens dar-
stellt, aus welchem die Gebührenforderung erwächst.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Civilprozeßsachen Anwendung,
sofern nicht im einzelnen Falle der Kostenbetrag durch Vorschuß gedeckt, oder als
zweiselsfrei anzunehmen ist, daß demmächst die Einziehung der Kosten von der
zahlungspflichtigen Partei (Abs. 3 des §. 165 cit.) erfolgen werde.
Rudolstadt, den 31. August 1885.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Hautbal i. V.