1885. si
Instruktion für die Gemeindebehörden
zur Ausführung
der Volkszählung am 1. December 1385.
8. 1.
Die Aueführung der Volkezählung ist Sache der Gemeindevorstände und Ver-
treter der Gutébezirke.
§. 2.
Die Gemeindevorstände und die Vertreter der Gutsbezirke haben, nachdem
ihnen der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Zählungslisten. Komtrol.
listen, Ortsbevölkerungslisten und Instruktionen zugegangen sein wird, dafür Sorge
zu tragen:
1) daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden. Die Größe derselben ist in
der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vor.
geschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann;
2) daß die zur Ausführung der Zählung nothwendigen, gehörig gualificirten
Personen (Zähler) ernaunt und unter Himveisung auf ihre Instruktion
gründlich unterwiesen werden;
3) daß durch die ernannten zähter während der Tage vom 28. bis 30. Novem-
ber in jede Haushaltung eine mit der Hausnummer versehene Zählungsliste
abgegeben und daß sämmtliche Zählungolisten wieder eingesammelt und nebst
Kontrolliste spätestens bis zum 5. December an die Zählungsbehörde ab-
geliefert werden. (F. 17 der Instruktion für die Zähler).
8. 3.
Die von den Zählern zurückgelieserten Zählungs, und Kontrollisten sind von
den Gemeindevorsländen einer genauen Prüsung zu untenwerfen; enwaige Mängel
sind, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den betrefsenden Haushaltungen
mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen und alodann die Ortsbevöl-
krrungslisten nach dem hierzu bestimmten Formulare zusammenzustellen.
Alle mit einem Gemeinde oder Gutsbezirke verbundenen oder dazu gehorigen
einzeln gelegenen Höse, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Nieder-
lassungen sind speciell namhast zu machen, deren Bevölkerung augzuscheiden und
besonders anzugeben.
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