Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. si 
Instruktion für die Gemeindebehörden 
zur Ausführung 
der Volkszählung am 1. December 1385. 
8. 1. 
Die Aueführung der Volkezählung ist Sache der Gemeindevorstände und Ver- 
treter der Gutébezirke. 
§. 2. 
Die Gemeindevorstände und die Vertreter der Gutsbezirke haben, nachdem 
ihnen der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Zählungslisten. Komtrol. 
listen, Ortsbevölkerungslisten und Instruktionen zugegangen sein wird, dafür Sorge 
zu tragen: 
1) daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden. Die Größe derselben ist in 
der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vor. 
geschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann; 
2) daß die zur Ausführung der Zählung nothwendigen, gehörig gualificirten 
Personen (Zähler) ernaunt und unter Himveisung auf ihre Instruktion 
gründlich unterwiesen werden; 
3) daß durch die ernannten zähter während der Tage vom 28. bis 30. Novem- 
ber in jede Haushaltung eine mit der Hausnummer versehene Zählungsliste 
abgegeben und daß sämmtliche Zählungolisten wieder eingesammelt und nebst 
Kontrolliste spätestens bis zum 5. December an die Zählungsbehörde ab- 
geliefert werden. (F. 17 der Instruktion für die Zähler). 
8. 3. 
Die von den Zählern zurückgelieserten Zählungs, und Kontrollisten sind von 
den Gemeindevorsländen einer genauen Prüsung zu untenwerfen; enwaige Mängel 
sind, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den betrefsenden Haushaltungen 
mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen und alodann die Ortsbevöl- 
krrungslisten nach dem hierzu bestimmten Formulare zusammenzustellen. 
Alle mit einem Gemeinde oder Gutsbezirke verbundenen oder dazu gehorigen 
einzeln gelegenen Höse, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Nieder- 
lassungen sind speciell namhast zu machen, deren Bevölkerung augzuscheiden und 
besonders anzugeben. 
10“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.