Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

52 1885. 
8. 4. 
Die mit dem Zengniß der Vrũsung und Richligkeit versehenen Orlobevöllerungs 
listen sind nebst sämmtlichen Zählungslisten und Kontrollisten bis spätestens zum 
20. December an die betreffenden Fürstl. Landrathsämter einzusenden. Hierbei sind 
die Zählungslisten nach der Reihenfolge der Hausnummemn zu orduen und mit einem 
Umschlage mit folgender Ausschrift zu versehen: 
Zählungslisten 
der Volkszählung vom 1. December 1885 
für 
den Ort . 
im Amisgerichtabe zirle 
im Landrathsamtsbezirke 
Die Zählungslisten der zum Gemeindebezirt ewa gehoͤrenden Orte, sowie 
einzeln gelegenen Höse, Güter, Mühlen u. s. w. sind mit besonderem Umschlage und 
entsprechender Ueberschrist zu versehen. 
8. 5. 
Da dem statistischen Büreau vereinigter Thüringischen Staaten in Weimar die 
weitere Revision und Bearbeitung des gesammten Materials der Volkszählung über- 
tragen ist, so haben die Gemeindevorstände und Vertreter der Gutsbezirke allen 
Anforderungen, welche von dem Direktor des statistischen Büreaus behufs Berich- 
tigung, Fesistellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, mit 
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgsältigst nach- 
zukommen. 
Rudolstadt, den 16. September 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
 
	        
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