Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 53 
Instruktion für die Zähler 
zur Ausführung 
der Volkszählung am 1. December 1335. 
8. 1. 
Zum Zweck der thunlichsl sicheren und beschleunigten Vornahme der Volks— 
zählung werden die Gemeinden (Ortel in beslimmt begrenzte Zählbezirke ein. 
gelheilt. 
Kleine Gemeinden (Orte) bilden nur einen einzigen Zählbezirk. 
8. 2. 
Fir jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde ein Zähler besiellt. 
8. 3. 
Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungs- 
listen ob. 
Es ist hierbei vor allem seine Ausgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung 
seines Zählbezirks eine Zählungsliste erhält, und daß alle Zählungslisen vor- 
schriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in 
seine Hände gelangen. 
Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rath und 
That unterstützen. 
S. 4. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zäbler sich zunächst mit der Ein- 
richtung der Zählungslisten und mit der darauf besindlichen Anleitung zur Aus- 
füllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örklichen Verhältnisse 
seines Zählbezirks und die darin wohnenden Hausbaltungen nicht schon bekannt sein 
sollten, von der Zählungsbehörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß bierüber 
verschaffen. 
S. 5. 
Die Austheilung der Listen ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von 
Haus zu Haus vorzunehmen.
	        
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