1885. 55
Auch auf Schifse, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hasen, Strome, Flusse rc.
innerhalb des Zählbezirks liegen, oder welche dort am Vormittag des 1. December
von der Fahrt über Nacht anlangen, und auf denen Personen wohnen oder über-
nachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen 2c., welche als
Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld., Wald-, Straßen.,
Eisenbahn= und andere Bauarbeiter, Wächter. Hirten, reisende Handwerker und
Schausteller, Markt, und Mehleute 2c.), sind Zählungslisten in erforderlicher Anzahl
zur Ausfüllung zu geben.
Auch unbewohnte Wohnhäuser (zu Wohnzwecken bestimmte, im Bau vollendete
Gebäude) hat der Zähler in der Kontrolliste (§. 16) zu verzeichnen.
8. 9.
Bei den Anstalten ist zu beachten, daß, wenn darin mehrere Verwaltungs= oder
Aussichtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haushaltungen wohnen,
jede derselben eine Zählungsliste mit besonderer Nummer erhält.
In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erhalten.
aber jede für sich besondere Hauswirkhschaft führen, ist jede solche Haus-
haltung 2c. mit einer besonders nummerirten Zählungsliste zu versehen; jedoch ist
auf der Titelseite derselben hinter der Nummer die Art der Anstalt anzugeben.
Die Gast= und Herbergswirthe, sowie die Vorsleher, Verwalter oder Ausseher
der Anstalten sind bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß
die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung und der Gäste, bezw. der in
die Anstalt ausgenommenen Personen (sosern diese nicht nach der Bestimmung des
vorigen Absatzes besondere Zählungslisten erhalten) durch eine deutliche Ueberschrift
für die letzteren von einander getrennt werden („Allgemeine Anleitung“ auf der
Zählungsliste, Ziffer 1 Absatz 4)
Die Gast. und Herbergswirthe sind ferner darauf hinzuweisen, daß sie die bei
ihnen vom 30. November auf den 1. December übernachtenden Gäste rechtzeitig
um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen.
8. 10.
Bei der Zählung der Militär- und Civilpersonen ist gleichmäßig zu versahren,
und sind die Kasernen in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln (. 0).