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haben, nachdem sich eine Revision des über die Saal-Eisenbahn abgeschlossenen
Staatsvertrags vom 1. Februar 1877 nöthig gemacht, behufs einer hierüber zu
treffenden Vereinbarung zu Bevollmächligten ernannt:
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolsladt
Höchstihren Geheimen Regierungs-Rath Hauthal,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimenrath Dr. jur. Freihern von Groß,
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Slevogt,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Heim,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Laurentius,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation bezüglich auch der Zustimmung der be.
trefsenden Landesvertretungen folgenden
Nachtragsvertrag.
zum Vertrage vom 1. Februar 1877 abgeschlossen haben.
Einziger Artikel.
Der Arlikel 7 des über die Zinsgarantie der Saalbahn, Gesellschaft d. (I.
Erfurt, den 1. Februar 1877 abgeschlossenen Vertrags wird dahin abgeändert, daß
künstig nicht mehr ein Mitglied der Direktion der Saalbahn-Gesellschaft durch die
Grohherzoglich Sächsische Staatsregierung ernannt wird und daß die auf diese Er-
nennung bezüglich auf die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes bezüglichen Be-
slimmungen, insbesondere Absaß 2, 4, 7. 8, 9 und 10 des §. 48 des revidirten
Statuls der Saalbahn,Gesellschaft aufgehoben sein sollen.
Zu Urkund dessen ist gegenwärkiger
Drikler Nachtragsverlrag
in vier Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien vollzogen worden.
Jena, am 26. September 1883.
Hauthal. v. Groß. Heim. Laurentius.
(1.8. (.S.) (1.8. I S.)
Dr. Slevogt.
(. 8)