5 1885.
Die in Lazarcthen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden,
sowie die in Privathäusein wohnenden, einguartierten und übernachtenden Militär-
versonen sind deshalb als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für
Wachtlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche
die Nacht vom 30. November zum 1. Dcember dort zudringen, als in dem betref-
senden Wachtlokale Anwesende zu behandeln.
Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren über
Nacht vder länger vorübergehend abwesend sind, in die Zählungslisten der Kasernen
oder der betrefsenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen.
S. 11.
Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr
Mittags des I. December zu beginnen. Dieselbe soll möglichst bis zum Abend des
2. December vollendet werden.
8. 12.
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht
zu unterwerfen und elwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen.
Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt, so veranlaßt der Zähler die
beireffenden Nachträge. Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der
Zähler dieselbe sofort aussüllen lassen, oder auf mündliche Erkundigung selbst aus-
süllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe ersetzen und ebenso
verfahren.
Namentlich hat der Zähler auch darauf zu achten, daß die Unterschrift des
Haushaltungsvorstandes nicht fehlt.
§S. 13.
Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Haushaltung Niemanden
an, und ist für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgesüllte Liste nicht
hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher
Nachfrage eine Zählungsliste aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch eine etwa vom
Haushaltungsvorstand nachgelieferte.
Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie
vorslehend angegeben, indem er die Milglieder dieser Haushaltung in das Ver-
zeichniß B der Zählungsliste einträgt.