Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 57 
In solcher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählungslisten sind mit bezüglichem 
Vermerk und mit der Unterschrist des Zählers zu versehen. 
8. 14. 
Bei der Einsammlung der Listen hat der Zähler sich nochmals davon zu über- 
zeugen, daß in seinem Zählbezirk kein Wohngebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, 
keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie davon, 
daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu 
gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden-= und Speicherräumen 2c.) über- 
nachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. December in der Haushaltung ein- 
getrofsen und nach der Anleitung auf der Zählungsliste (3 a Absatz 3) als Anwesende 
zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Etwa Versäumtes 
wird er sofort nachholen oder nachholen lassen. 
8. 15. 
Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die 
Personen, welche aus dem Inhalt der Angaben, insbesondere der Spalte 4 des Ver- 
zeichnisses A als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vor- 
übergehend anwesend zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 21 angegeben ist. 
Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: (GGäste in Gasthäusern 
oder zum Besuch, als Theilnehmer an gesetzgebenden oder anderen Versammlungen, 
zur Aushülfe als Krankemwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, 
Tagelöhner 2c. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausirer, für die 
Dauer einer Uebungszeit oder eines Marsches einquartierte oder auf Urlaub für 
bestimmte Zeit amvesende Soldaten u. s. w. Auch zum Besuch amvesende Familien- 
angehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohmmg (Schlafstelle) 
haben, sind hierher zu rechnen. 
Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen 
Hause des Zählungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer 
oder sonst genau zu bezeichnen. 
Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haushaltung 
vorübergehend abwesenden Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört 
haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, in dem Verzeichniß B angegeben sind. 
Furstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XI.VI.
	        
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