Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

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1885. 
In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Berufs., Geschäfte-, 
Vergnügungs= oder Erholungsreisen, als Vertreter beim Neichs= oder Landtag, bei 
Kreis, oder ähnlichen Versammlungen, auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankie 
in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf 
bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen 2c. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen 
sind solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es aus. 
wärts oder am Zählungsorte selbst, ihre gewöhnliche Wohnung n- haben 
(vergl. „Allgemeine Anleitung“ auf der Zählungsliste. Ziffer 3b Absatz 
Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden oen der 
eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, derselbe in dem Verzeichnih B nicht feble. 
8. 16. 
Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungelisten führt der Zähler 
eine Kammwoiise, zu welcher ihm vom Gemeinvorstande ein gedrucktes Formular ein- 
gehändigt wir 
In “ sind sämmtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten 
(5. 8 Absatz 1 und 2), in welchen Personen vom 30. November auf den 1. Decem- 
ber übernachten, sodann auch unbewohnte, aber zu Wohnzwecken bestimmte, im Banu 
vollendete Gebäude einzeln zu verzeichnen. Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude 
dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, als sie von dergleichen Gebäuden geführt 
wird, anzusetzen; hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Sielle 
ein liegender Strich zu setzen. Andere zu verzeichnende Baulichkeiten sind an Stelle 
der Hausnummer nach ihrer Art kurz zu bezeichnen. 
Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher 
Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer 
gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich 
gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. 
In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in 
Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; 
darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder orksabwesend sind; an welche Person die 
Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung 
gegeben wird u. s. w.
	        
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