1885. bi
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
S. Stiüch vom Jahre 1885.
NXXXIII. Anweisung
für die
Staats= und Kommunalbehörden zur Mitwirkung bei Ausübung der
militärischen Kontrole vom 24. September 1885.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird, um die nach §. 70 des
Reichs, Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (N.G.-Bl. S. 45) und §. 2 Nr. 2
Theil 2 der Wehrordnung vom 28. September 1875 den Staats- und Kommunal-=
behörden obliegende Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole sicher zu
stellen, die nachstehende Anweisung für die Polizei, und Gemeindebehörden des
Fürstenthums hiermit erlassen: 1
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regel-
mäßig jede männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 42.
Lebensjahre stehende, dem deutschen Reiche angehörige Person sich im Besitze eine
Militärpapieres befinden muß.
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten
20. bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zu erstrecken.
II.
Arten der Militärpapiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung
derselben zu verfahren ist.
(Die Mililärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge auf-
Geführt):
Far. Schwarzb., Nudolst. Gesezsammlung. XIVI. 12
Ausgegeben in Rudolstadt am §. October 1885.