Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 65 
4) Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht 
zur Einstellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden 
Verhandlung festzustellen: 
a) Vor- und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsor 
4) In welchem Aushebungsbezirke 5wn. für welschen Truppentheil aus- 
ehoben, 
o) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Diese Verhandlung ist sosort dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Bezirks- 
Kommando zur weiteren Veranlassung zuzustellen. 
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit fesistellen, dah der 
Betreffende seiner Melde, und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe 
— bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirkssfeldwebel bezw. 
Bezirks-Kommando zuzuführen. 
5) Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei 
einem Truppentheile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben 
aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor- und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
* Bei welchem Truppentheil gedient, 
.) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 
) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt 
die Bestimmung unter Ziffer 4. 
6) Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatz-Reserve I. oder See- 
wehr angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
:) Vor- und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
	        
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