Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

ss 1885. 
VIII. 
Die Gendarmen und die Polizeibeamten haben ihre besondere Aufmerksam- 
keit auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen 
und Gastwirthschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen 
Personen zu richten. 
IX. 
Zur Vermeidung der Aufnahme verslorbener Personen in die Rekrutirungs- 
Stammrollen und zur Verhütung der dadurch häufig veranlaßten unnöthigen Er- 
mittelungen ist darauf zu halten, daß die Stammrollenführer die ihnen gemäß § 45 
zu 9 der Ersat-Ordnung zugehenden Auszüge aus den Sterberegistern der Stan- 
desbeamten jahrgangsweise in besondere Belagsheste bringen und leßtere sorg- 
fältig aufbewahren. 
Die Civil-Vorsitzenden der Ersaß - Commissionen haben dies besonders zu 
kontroliren. 
Rudolstadt, den 24. September 1885. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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