2 1886.
Bekanntmachung,
betreffend
das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 30. November 1885.
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. J.
auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse lautet
der Text des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands wie folgt:
Bahnpolizeie Reglement
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
8. 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist forhvährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten,
daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken,
mit der für die einzelnen Bahnstrecken festgestellten größten zulässigen Geschwindig-
keit befahren werden kann. Diejenigen Bahnstrecken, welche zeilweise nicht mit der
sonst für dieselben zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als
solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
(2) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten
und mur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe S. 46 Abs. 1).
(2) Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Neparakuren,
geöffneter Drehbrücken u. s. w. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen
in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen
Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abge-
schlossen werden.
§. 2.
Freihaltung der Geleise und Normalprofil.
C□) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von
baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen frei zu halten, daß mindeslens das