Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 3 
Normalprofil des lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A, kür die 
Bahnhöfe und Hallestellen nach Anlage B — vorhanden is. 
(2) Die bis zu 50 Millimetker über Schienenoberkante hervortretenden unbe- 
weglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes emfernt bleiben; bei un- 
veränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 Milli- 
meter eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der 
Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser 
Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. 
In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des 
Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienen. 
kopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten 
Maße. 
(3) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu ge- 
statten sind, bestimmt der Bundesrath. 
G) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, 
kann nach Art ihrer Benuhung eine Einschränkung des Normalprofils von der 
Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
. 3. 
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken 
und Bahnkrenzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben. 
C) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen und nicht 
für gewöhnlich verschlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. Werden 
solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muh mindestens ihre Stellung 
durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein. 
(2) Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder einer 
Haltestelle liegenden Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die Zungen- 
spitze befahren wird, muß mit der Vorrichtung zum Stellen der Signale am Ab- 
schlußtelegraphen in einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, daß das Fahr. 
signal an letzterem nur gegeben werden kann, nachdem diese Weiche für den vorge- 
schriebenen Weg gestellt ist, und daß die Weiche nicht umgestellt werden kann, so 
lange das Fahrsignal sleht. 
(3) Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe und Haltestellen (S. 46 
Abs. 4) liegenden Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den optischen 
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