Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 21 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1887. 
& III. Ministerial-Verordnung 
vom 26. Jannar 1887, 
betreffend die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen und 
Gräbereien. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird unter Bezugnahme auf die 
88. 120 und 147 Nr. 4 der Reichsgewerbeordnung und auf Grund des Gesetzes 
vom 9. März 1855 (Gesetz= Samml. S. 48) unter Aufhebung der Verordnung vom 
16. November 1870 (Gesetz Samml. S. 134) bestimmt was folgt: 
S. I. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Stein-, Kalk., 
Gyps= und sonstige Brüche, welche dem §F. 1 des Gesetzes vom 13. März 1868 
(Gesetz Samml. S. 207) nicht unterfallen, sowie auf Mergel, Thon-, Ziegelerde, 
Kalk= und Sandgruben, falls diese Brüche und Gruben eine Tiefe von mehr als 
1,5 m haben oder in denselben Schießarbeit betrieben werden soll. 
Wer einen Bruch oder eine Grube anlegen und betreiben oder einen ge- 
schlossenen Betrieb wieder eröffnen will, hat dieses der Ortspolizeibehörde mindestens 
drei Tage vorher anzuzeigen. Gleiche Anzeige ist erforderlich, wenn der Betrieb 
eines Bruches oder einer Grube nach Erlaß dieser Verordnung fortgesetzt werden soll. 
Werden Gruben oder Brüche außer Betrieb gesetzt, so ist Anzeige hierüber 
binnen längstens 14 Tagen nach der Einstellung des Betriebs zu erstatten. 
Bei Brüchen und Gruben mit zeitweisem Betriebe kann die Anzeige unter 
Angabe der jeweiligen Betriebszeiten ein für alle Mal gemacht werden. 
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung. XLVIII. 3 
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. Februar 1887.
	        
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