Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 27 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom zure 1887. 
IV. angemoine Vergpollzel= Verordnung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
vom 4. März 1887. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird auf Grund des §. 2 des 
Gesetzes vom 9. März 1855, betrefsend die Strafandrohung der Polizeibehörden 
und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Gesetz= Sammlung 1855 S. 48), nach- 
stehende allgemeine Bergpotizei-Verordnung erlassen: 
I. Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen 
Sicherheit und ves öffentlichen Verkehrs. 
§. 1. Beim Vergwerksbetrieb müssen zur Sicherung von Eisenbahnen, Chaus- 
seen, öffenklichen Wegen, Flüssen, Kanälen, Bächen und Gebäuden Sicherheitspfeiler 
von angemessener Stärke stehen gesassen werden, sofern die zu schützenden Anlagen 
nicht auf andere Weise sicher gestellt oder verlegt werden. 
2. Die Durchörterung dieser Sicherheitspfeiler durch Schächte oder Strecken 
ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubniß des Bergrevierbeamten und unter 
Beobachtung der von letzterem vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln gestattet. 
§. 3. Das Ausrauben und Schwächen dieser Sicherheitspfeiler ist verboten. 
§. 4. Bei dauernder Einstellung eines Bergwerks müssen geeignete Vorkeh. 
rungen getroffen werden, um die Oberfläche dauerud sicher zu stellen. 
Der Vertreter des Bergwerks ist für Ausführung dieser Bestimmung verantwortlich. 
§. 5. Tagebaue sind am äußeren Nande sämmtlicher Abraumstöße mit einer 
mindestens 1 Meter hohen Schutzwehr oder einem mindestens 0,6 Meten tiefen und 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung. XIVIII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. urr 1687.
	        
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