Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 
lichen Sprengstoffen (Sprengsalpeter) darf nur gut geleimtes Papier oder ein 
solcher Stoff, der nicht fortglimmt, verwendet werden. 
Als Besahzmaterial sind für Sprengölpräparate nur Wasser, lose aufge- 
schütteter Sand oder weicher Letten zu benutzen. Bei der Verwendung von 
Sprengpulver und diesem in den Eigenschaften ähnlichen Sprengstoffen 
können milde Gesteinsarten, welche keine Funken reißen, benutzt werden. 
Die Anwendung eiserner Schiehß, oder Näumnadeln ist unbedingt untersagt, 
ebenso die Anwendung von Zündschwamm oder faulem Holz zur Entzün- 
dung des Zündstoffes. 
Bei Anwendung von Sprengölpräparaten dürfen die Patronen nur ver- 
mittelst eines hölzernen Stampfers in das Bohrloch eingeführt werden. 
Bei Anwendung von Sprengölpräparaten sind die Schlag= oder Zündpatronen 
erst vor ihrer unmittelbaren Verwendung durch Einbringung der mit dem 
Zündhütchen versehenen Zündschnur fertig zu stellen. 
Die Einführuug der Schlagpatronen in das Bohrloch und das Wegthun 
eines mit Sprengölpräparaten geladenen Schusses darf nur von dem Drittel- 
führer (Schießkameradschaftsführer) oder solchen Arbeitern geschehen, die von 
Ersterem dazu die Erlaubniß erhalten haben. 
Vor dem Anzünden eines jeden Schusses ist den in der Nähe befindlichen 
Akbeitern durch den lauten Ruf: „Es brennt!“ Kenntniß zu geben. 
Sollen mehrere Schüsse gleichzeitig abgethan werden, so darf das Anzünden 
nur durch den Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) erfolgen, während 
die übrigen Arbeiter sich in Sicherheit zu begeben haben. 
m) Beim Versagen eines Schusses darf das Ort nicht vor Ablauf von 10 Mi- 
nuten nach dem Anzünden betreten werden. 
n) Das Ausbohren von Schüssen, welche einmal versagt haben, ist verboten. 
Bei Anwendung von Sprengölpräparaten ist auch das Tieferbohren 
stehengebliebener Pfeisen untersagt. Den in der Nähe solcher Pfeisen oder 
versagter Bohrlöcher angesetzten Bohrlöchern muß eine solche Richtung ge- 
geben werden, daß sie mit ersteren nicht in Berührung kommen. 
o) Beim Fertigen der Patronen, beim Besetzen und Wegthun der Bohrlöcher 
ist das Tabakrauchen verboten. 
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