Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 53 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stück vom Jahre 1887. 
K& VIII. Gdeie 
vom 12. Juli 1887, 
die Aufnahme einer Anleihe zum Zwecke der Bestreitung außer- 
ordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
8. 1. 
Unser Ministerium wird ermächtigt, die Geldmittel, welche zur Bestreitung 
außerordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung für Wegebauten und Erstattung. 
von Vorschüssen an das Reich wegen des eingezogenen Papiergeldes in der Finanz- 
periode 1885 bis 1887 erforderlich sind, soweit sie aus den Einnahmen des ordent- 
lichen Etats nicht beschafst werden können, im Wege des Credits flüssig zu machen 
und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe 
erforderlich sein wird, eine verzinsliche Anleihe aufzunehmen und dafür Inhaber- 
papiere (Rentenbriefe) auszugeben. 
S. 2. 
Die Vertheilung der auszugebenden Rentenbriefe auf die Serien von 200, 
500 und 1000 Mark und der Zinssatz wird von Uns durch besondere, in der 
Gesetzsammlung zu publicirende Verordnung bestimmt. Im Uebrigen finden auf 
die zu begebende Anleihe die Gesetze vom 15. August 1873 (Geset Samml. S. 85 
und 89) und vom 20. Oktober 1880 (Gesetz- Emm S. 110) Anwendung. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzianimlung. XLVII 
Ausgegeben in unnlhen am 22. aus 1887.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.