Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

ss 1887. 
letzten Stunde vor Sonnenaufgang) mit einer hell brennenden, deutlich sichtbaren 
Laterne erleuchtet sein. 
S. 4. 
Jeder Radfahrer hat die von ihm eingeholten und während der Dunkelheit 
auch die ihm begegnenden Fußgänger, Reiter und Fuhrwerke durch Glockensignale 
und, im Fall der Verhinderung hieran, durch Pfeisensignale auf seine Annäherung 
aufmerksam zu machen. 
8. 5. 
Der Radfahrer hat Alles zu vermeiden, was geeignet wäre, das Scheuwerden 
von Pferden und anderen Zugthieren zu veranlassen. 
6 
Zuwiderhandlungen gegen die Bepiimmungen der gegenwärtigen Verordnung 
unterliegen der Bestrafung nach §. 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs. 
Rudolstadt, den 10. August 1887. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
NAXII. Verordnung 
vom 12. August 1887, 
betreffend die Erweiterung der Verordnung vom 22. December 1875 
über das Hebammenwesen (Gesetz-Samml. S. 293). 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung eines Bundes, 
rathsbeschlusses vom 5. Mai d. Jahres zusätzlich zu §. 2 der Verordnung über das 
Hebammenwesen vom 22. December 1875 besiimmt was folgt: 
Auswärtige Hebammen, welche auf Grund des K. 2 der Verordnung ihre Be- 
rufsthätigkeit im Fürstenthume ausüben wollen, ohne sich in demselben niederzulassen, 
haben sich über die Befugniß zu gewerbsmäßiger Ausübung der Hebammenkunst 
durch Vorlegung ihrer Zeugnisse bei dem zuständigen Fürstlichen Landrathsamte und 
dem Bezirks-Physikus auszuweisen und bei Ausübung ihres Gewerbes im hiesigen 
Lande den hieländischen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften überall nachzukommen. 
Rudolstadt, den 12. August 1887 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Vertrab. 
 
	        
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