1888. 13
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Re-
gierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüg-
lich der Anlegung von Stationen in den einzelnen Staatsgebieten elwaige besondere
Wünsche der betreffenden Regierungen thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die
Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluth-
anlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahn-
hofsanlagen jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürsnisses
die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats, oder Vizinalstraßen, welche die geplante
Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen Landesregierungen angeordnet oder genehmigt
werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen
keine Einsprache erhoben werden, die Herzoglich Sachsen. Meiningensche, die Fürstlich
Schwarzburg, Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädlische Re-
Vierung verpflichten Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Aulage weder
der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung
ein anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die Bewachung der neuen Uebergänge.
Artikel III.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper und
den Kunstbauten gleich die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und
zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Die Spurveite der Geleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen,
auch die Ausführung der Bahn und des gesammten Betriebsmaterials in Gemäß-
heit der auf Grund des Artikels 42 der Reichsversassung im Bundesrathe beschlossenen
oder noch zu beschließenden Normen für die Konstruktion und die Ausrüslung der
Eisenbahnen Deutschlands für den durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet werden,
daß die Transportmittel auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können.
Artikel V.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg Nudolstädtische Regierung erklären Sich
für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn
— in Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebietes hiermit
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