1888. 20
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1888.
NXI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 23. Juli 1888,
die Ausführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Zuckers vom
9. Juli 1887 betreffend.
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des
Zuckers betreffend, (S. 308 des Reichsgesetzblattes 1887) und im Anschluß an die
zuugführmngs Benimmmungen des Bundesrathes zu diesem Gesetze (Centralblatt für
das Deutsche Reich 1888 S. 268 ff.) wird zur weiteren Ausführung desselben in
der Unterherrschaft des Fürstenthums Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1. Wo in dem Reichsgesetze vom 9. Juli 1887 und in den Ausführungs--Be-
stimmungen zu demselben die „Directivbehörde“ genannt wird, ist hierunter
die Finanzabtheilung des Fürstlichen Ministeriums zu verstehen.
Außerdem stehen der Finanzabtheilung diejenigen Funktionen zu, welche
nach den ö§. 11 letzter Absatz. 12, 15, 80 alin. 2, 81, 89 alin. 2 und
97 der Ausführungs-Bestimmungen den Hauptämtern zugewiesen sind.
Die im Uebrigen in den Ausführungs-Bestimmungen dem Hauptamte über-
tragenen Zuständigkeiten und Funktionen werden dem Bezirks, Obersteuer-
controleur und in den Fällen des §. 51 und 59 der „Bestimmungen" der
Bezirkssteuerstelle in Gemeinschaft mit dem Bezirks-Obersteuercontroleur zu-
gewiesen.
Zur Vornahme der durch die Verbrauchbabgabe bedingten steuerlichen Ab-
fertigungen (insbesondere beim Eingang von Zucker in die Zuckerfabrik, bei
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Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung. XIIX. 6
Ausgegeben in Rudolstadt am 12. August 1888.