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dem Abschlusse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art
ihrer Verpackung und Inhaltöbezeichnung und dem Gewichte als den Be-
stimmungen entsprechend zu erachten.
Das lose Korupulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten
nur dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung
länger als einen Tag dauert.
Zu K. 5.
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der
Fabrik oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist seitens
der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonälteslen die Genehmigung der
Polizeibehörde hierzu einzuholen und von leßzterer die zur Aufrechterhaltung der
Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen.
Zu §. 6.
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von
Haar= oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen
mit Strohbändern ersetzt werden.
b. Zwischen die Kasten mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken oder
andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit
Haardecken zu bedecken.
S
Zu §. 10.
Jedem Landrathsamte, durch dessen Bezirk die Sendung geht, ist von der ab-
sendenden Behörde die betreffende Marschroute und die Größe der Sendung mit-
zutheilen. Das Landrathsamt hat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die
erforderlichen Anordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung
zu treffen.
Auhber dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte
kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über
den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung.
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind seitens
der absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu
setzen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der
Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht
der Sendung weniger als 250 kg. beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen
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