Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

1889. 7 
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich: das 
Gehalt — ausschließlich des darin liegenden Servistheiles —, der Gehalts- 
zuschuß und der Wohmungsgeldzuschuß. 
b) Soweit dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweite 
Zulage aus Marinefonds nicht bereits gewährt wird, erhält er aus seiner 
Civilbesoldung den Betrag der reglementsmäßigen Chargenkriegszulage. 
e) Der Civilbehörde ist von Amtswegen mitzutheilen: 
die Höhe des Gehalts — ausschließlich des darin liegenden Sewis- 
theiles —, des Gehaltszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der 
Kriegszulage. Wird letztere nicht gezahlt, so ist dies ausdrücklich zu 
erwähnen. 
4h) Die vorstehend unter c. beregte Mittheilung ist bei denjenigen Marinetheilen, 
welche einer Stations= oder Garnisonkasse angeschlossen sind, Seitens des 
Rechnungsamts des betreffenden Marinetheiles zu machen.
	        
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