(6 1889.
Gntachtens weder durch Freundschaft noch Feindschaft, Wohlwollen, Mitleid, Miß.
hunst oder andere Beweggründe irgend wie beeinflussen lassen.
8 10.
Der Werth der abzuschätzenden Grundslücke und Gebäude ist so zu bestimmen,
daß er als ein dauernder augesehen werden kann. Dabei ist aber auch der
ortsübliche Verkaufswerth d. h. der Preis, zu welchem dieselben am Orte verkäuf-
lich sind, in Rücksicht zu ziehen.
8 11.
Sind geschlossene Gũter zu schätzen, so darf nur der Gesammlwerth, welchen
das Gut als Ganzes hat, und nicht der Werth, welchen die einzelnen Grundslücke
als abgesonderte Theile für sich haben, in Betracht kommen. Dabei kann jedoch
der Werth der Gebäude besonders angegeben werden.
§5 12.
Handelt es sich um ungetheilte Antheile lediger Grundstücke, so haben die
Ortsschätzer den Werth der ganzen Grundstücke anzugeben, und dah dies geschehen
in der Abschätzung zu bemerken.
Diese Vorschrift findet regelmäßig auch auf Wohnhäuser Anwendung. Es
können jedoch auch ungetheilte Antheile derselben geschätzt werden, wenn dies ver-
langt wird. Stehen den Theilhabern ausschließliche Gebrauchsrechte an bestimmten
Haustheilen zu, so sind dieselben bei der Abschähung zu berücksichtigen.
13.
Die Abschätzung ist von den Ortsschätzern ohne Verzug zu erslatten, und
haben sie sich dazu in der Regel an Ort und Stelle zu begeben.
Wenn es nölhig erscheint, ist der Eigenthümer oder derjenige, in dessen Inter-
usse sonst die Schätzung erfolgt, dabei zuzuziehen. Dies muß geschehen, sobald Zweifel
über den Gegenstand der Abschätzung entstehen.
8 14.
Die Abschätzungen sind schriftlich abzugeben. Sie mussen eine genaue, alle
Irrthümer ausschließende Bezeichnung der abgeschätzten Gegenstände und die
Schätzungssumme zu einem jeden einzelnen enthalten. Die Gesammtsumme der
Schätzung muß sowohl in Ziffern als in Buchstaben geschrieben sein.
Es empfiehlt sich, die Abschätzungen auf dem betreffenden Kataster bezw.
Grundbuchsauszuge selbst niederzuschreiben. Wo dies nicht angeht, muß die
Schätzung die Grundstücke genau nach Karte, Lage, Größe und Culturart bezeichnen.