Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

(6 1889. 
Gntachtens weder durch Freundschaft noch Feindschaft, Wohlwollen, Mitleid, Miß. 
hunst oder andere Beweggründe irgend wie beeinflussen lassen. 
8 10. 
Der Werth der abzuschätzenden Grundslücke und Gebäude ist so zu bestimmen, 
daß er als ein dauernder augesehen werden kann. Dabei ist aber auch der 
ortsübliche Verkaufswerth d. h. der Preis, zu welchem dieselben am Orte verkäuf- 
lich sind, in Rücksicht zu ziehen. 
8 11. 
Sind geschlossene Gũter zu schätzen, so darf nur der Gesammlwerth, welchen 
das Gut als Ganzes hat, und nicht der Werth, welchen die einzelnen Grundslücke 
als abgesonderte Theile für sich haben, in Betracht kommen. Dabei kann jedoch 
der Werth der Gebäude besonders angegeben werden. 
§5 12. 
Handelt es sich um ungetheilte Antheile lediger Grundstücke, so haben die 
Ortsschätzer den Werth der ganzen Grundstücke anzugeben, und dah dies geschehen 
in der Abschätzung zu bemerken. 
Diese Vorschrift findet regelmäßig auch auf Wohnhäuser Anwendung. Es 
können jedoch auch ungetheilte Antheile derselben geschätzt werden, wenn dies ver- 
langt wird. Stehen den Theilhabern ausschließliche Gebrauchsrechte an bestimmten 
Haustheilen zu, so sind dieselben bei der Abschähung zu berücksichtigen. 
13. 
Die Abschätzung ist von den Ortsschätzern ohne Verzug zu erslatten, und 
haben sie sich dazu in der Regel an Ort und Stelle zu begeben. 
Wenn es nölhig erscheint, ist der Eigenthümer oder derjenige, in dessen Inter- 
usse sonst die Schätzung erfolgt, dabei zuzuziehen. Dies muß geschehen, sobald Zweifel 
über den Gegenstand der Abschätzung entstehen. 
8 14. 
Die Abschätzungen sind schriftlich abzugeben. Sie mussen eine genaue, alle 
Irrthümer ausschließende Bezeichnung der abgeschätzten Gegenstände und die 
Schätzungssumme zu einem jeden einzelnen enthalten. Die Gesammtsumme der 
Schätzung muß sowohl in Ziffern als in Buchstaben geschrieben sein. 
Es empfiehlt sich, die Abschätzungen auf dem betreffenden Kataster bezw. 
Grundbuchsauszuge selbst niederzuschreiben. Wo dies nicht angeht, muß die 
Schätzung die Grundstücke genau nach Karte, Lage, Größe und Culturart bezeichnen.
	        
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