20 1889.
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu
demselben Zuge ausgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
n Bahnhossbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach
zur Beförderung als Briefe geeignet sein und dürsen weder unter Einschreibung
befördert werden, noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschluß sind
Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind
und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf
der Rückseite des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben.
IV Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post ge-
geben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Ab-
holung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem
und demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 JX für den Kalender-
monat und ist von dem Empfänger mindestens für einen Monat im Voraus zu
zahlen.
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des
Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeilig, so werden die Briese
gegen die im § 21 Absatz V unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.
5. Im § 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, erhält der auf die
Abholung von Packeten durch die Packetbesteller bezügliche
Theil des Absatzes Ul folgende Fassung:
In Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten
bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne
Werthangabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch ge-
staltet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohmung schriftlich
zu bestelleu. Für derarlige Bestellschreiben oder Beslellkarten kommt eine Gebühr
nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder den beslellenden
Boten mitgegeben werden. Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder inner.
halb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bz. Abholung betrelen,
oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält.
6. Ebendaselbst wird der Absatz vu geändert, wie folgt#:
V. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammel-
ten gewöhnlichen Packete (Abs. ul) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von
10 Pf. zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist.
7. Im § 34, „An wen die Bestellung erfolgen muß“ betreffend, erhält
der Absaß VI solgende anderweite Fassung: