Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

24 1889. 
X. Verordnung 
vom 21. Juni 1889, 
betreffend die Herstellung der Geschworenenlisten für den dritten 
Schwurgerichtsbezirk in dem Bezirke des gemeinschaftlichen Thüringi- 
schen Oberlandesgerichts. 
Die am gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichte in Jena betheilig- 
ten Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar. Eisenach, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt. Reuß älterer 
Linie und Reuß jüngerer Linie sind übereingekommen, den Staatsvertrag vom 11. No- 
vember 1878 wegen Bildung gemeinschaftlicher Schwurgerichtsbezirke (Rudosst. 
Gesets. 1879 S. 73) dahin abzuändern, daß vom 1. Januar 1890 ab die Bezirke 
der zum Sprengel des Oberlandesgerichts in Jena gehörigen Landgerichte zu drei 
Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt werden. Der erste Schwurgerichtsbezirk soll 
die Bezirke der Landgerichte Altenburg, Gera und Greiz, der zweite Schwurgerichts- 
bezirk die Bezirke der Landgerichte Eisenach, Gotha und Meiningen und der dritte 
Schwurgerichtsbezirk die Bezirke der Landgerichte Rudolstadt und Weimar umfassen. 
Zur Ausführung des getroffenen Uebereinkommens haben sich die Justizver- 
waltungen von Preußen, Sachsen-Weimar= und Eisenach, SachsenMeiningen und 
Schwarzburg-Rudolstadt ferner darüber verständigt, daß die Sitzungen des Schwur- 
gerichts des künftigen dritten Schwurgerichtsbezirks vom 1. Januar 1890 ab bis 
zu weiterer Verfügung bei dem Landgerichte in Weimar abgehalten werden sollen. 
Die Zahl der Geschworenen für den dritten Schwurgerichtsbezirk ist auf 160, 
einschließlich 30 Hülfsgeschworene festgesetzt worden. Davon entfallen auf den 
Landgerichtsbezirk Weimar 90 und auf den Landgerichtsbezirk Rudolstadt 70 Ge- 
schworene. Die auf den Landgerichtsbezirk Rudolstadt entfallenden Geschworenen 
vertheilen sich mit 
8 auf den Königlich Preußischen Gebietstheil, mit 
22 auf den Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Gebietstheil und mit 
40 auf das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Auf Grund dieser Vereinbarungen sind für jedes Geschäftsjahr an vorzu- 
schlagenden Geschworenen zu wählen und in die Geschworenen-Vorschlagsliste auf. 
zunehmen
	        
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