Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

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1889. 
Nachtrag 
zu dem Vertrage vom 8. April 1869 über die Benutzung der Irrenheil- und Pflege- 
anstalt zu Hildburghausen. 
Zu dem Vertrage vom 8. April 1869 zwischen den Staatsregierungen von 
Schwarzburg-Rudotlstadt, 
Sachsen-Meiningen und 
Sachsen-Coburg und Gotha 
über die Benußung der Ire#enheil- und Pflegeanstalt zu Hildburghausen ist von den 
unterzeichneten Bevollmächtigten dieser Regierungen folgender 
Nachtrag 
vorbehaltlich landesherrlicher Ratifikation Pbonlesa en grewen. 
1 
— 
S 
1 
I. zu Art. 1 des Vertrags vom 8. April 1 
Die Zahl 50 wird auf 100, die 45/5 25 auf 45 für alle Ver- 
pflegungsklassen zusammen erhöht. 
Die Regierung von Sachsen-Meiningen verpflichtet sich, soweit der 
Raum reicht, auf Verlangen der beiden andern Regierungen Geisleskranke 
über die Zahl von 100 bezw. 45 hinaus aufzunehmen. 
4 zu Art. 2 daselbst. 
Die Verpflichtung der Sachsen-Meiningenschen Regierung, in die 
Irren-Anstalt auf Verlangen der beiden andern Regierungen Jemand 
aufzunehmen, ist von dessen Staatsangehörigkeit nicht abhängig. Ein 
Heimathschein ist ferner nicht beizubringen. 
Dagegen verpflichten sich die Regierungen von Sachsen. Coburg und 
Gotha und von Schwarzburg-Rudolstadt eine jede auf ihre Kosten die 
auf ihr Verlangen in die Irren-Anstalt aufgenommenen Personen bei ihrer 
Entlassung und ebenso die von solchen etwa in der Anstalt geborenen 
Kinder ohne Weiteres anzunehmen. 
I. zu Art. 5. 
An Stelle des Absatz 2 tritt folgende Bestimmung: 
Für Kranke, welche über die Zahl 50 bezw. 25 verpflegt werden, 
ist außer der in Art. 6 erwähnten Vergütng die Summe von 75 M. 
in der dritien und von 120 M. in der zweiten Klasse für den Kopf und 
das ganze Jahr zu zahlen.
	        
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