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. zu Ar#
1889. 27
Kranke zweiter Klasse können in die Zahl 50 beziehungsweise 25
nur in so weit und so lange eingerechnet werden, als der Gesammtbestand
an Kranken dritter Klasse jene Zablen nicht ereeicht.
. zu Art. 6.
Die Bestimmung in Abs. 1 findet auf Kranke, welche in einer anderen
als der zweiten oder dritten Klasse verpflegt werden, keine Anwendung.
Anstatt t. 8.
Der Vertrag erlischt 3 Jahre nach der Kündigung. Die Kündi-
gung darf nicht vor dem Jahre 1912 erfolgen.
An Stelle von Art. 1 tritt Ziffer V beziehungsweise Art. 8 des
gegenwärtigen Vertrags.
. Anstatt Art. 10.
Falls der Vertrag vom 8. April 1869 beziehungsweise der gegenwärtige
Nachtag der Herzogl. Sachsen-Coburg und Gothaischen oder der Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstäd#ischen Regierung gegenüber erlöschen — beziehungs.
weise nicht zur Geltung kommen sollte, so bleibt hiervon das Vertrags-
verhältniß zwischen der andern dieser beiden Regierungen und der Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Regierung unberührt.
Gegenwärtiger Nachtrag soll mit dem 1. Januar 1890 in Kraft treten.
Dieser Verlrag, welcher sobald als möglich zur Höchsten Ratifikation
vorgelegt werden soll, ist dreisach gleichen Lauts ausgefertigt und unter-
schrieben worden.
So geschehen: Hildburghausen, am 12. Februar 1889.
Für Schwarzburg-Rudolstadt
gez. Karl Ferdinand Hauthal.
Für Sachsen-Meiningen
gez. Heim
„ Domrich.
„ Biehmann.
Für Sachsen-Coburg und Gotha
gez. Edmund von Wittken.
„ Dr. Schuchardt
L. Baudler.
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