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7) Höchstes Patent, die Ausschreibung der Grundsteuern pro 1854 betr.
(Publ. im Amts= und Verordnungsbl. am 10. Mal 1854.)
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Nachdem die durch das Gesetz vom 20. März 1850 wegen Einführung einer gleich-
mäßigen Besteuerung des Grund-Eigenthums angeordneten Vorarbeiten insoweit vollen-
det sind, daß die Zahl der für das gesammte Land ermittelten Steuereinheiten feststehet
und die auf Grund derselben entwerfenen Heberegister den betreffenden Behörden zuge-
fertiget worden sind, mithin nunmehr die beabsichtigte gleichmäßige Besteuerung in das
Leben treten kann; so verordnen Wir in Beziehung darauf Folgendes:
1.
Von dem durch den ersten ordentlichen Landtag bewilligten Betrage der Grund-
steuer werden vorerst und bis auf weitere Verordnung
fünf Pfennige von jeder Steuereinheit des gesammten Grundbesitzes, des bisher
steuerfrei sowohl als des bisher steuerpflichtig gewesenen,
hierdurch dergestalt zur Erhebung ausgeschrieben, daß
zwei Pfennige von der Steuereinheit zum 3. Juni,
ein Pfennig von der Steuereinheit zum 15. Juli,
ein Pfennig zum 2. September,
ein Pfennig zum 28. Oktober
zu entrichten sind.
2.
Wegen Ausschreibung des noch ferner bewilligten Betrages an Grundsteuer, sowie
wegen Erhebung der gleichfalls bewilligten Personal= und Gewerbsteuer ergehet besondere
Verordnung, und wegen Entschädigung des zur Grundsteuer herangezegenen, zeither steuer-
frei gewesenen Grundeigenthums bletbt nach Maßgabe §#i 7 des Gesetzes vom 20. März 1850
der Gesetzgebung im Wege der Vereinbarung mit dem nächsten Landtage die Bestim-
ung vorbehalten.
3.
Unser Ministerium ist beauftragt, wegen Ausführung dieses Steuerausschreibens
das Nöthige im Verordnungswege zu verfügen.