Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

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den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiele belegenen Strecke 
der Bahn führen wird. 
el XI. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesipes an das Deutsche 
Neich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die aus diesem 
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. 
Artikel XlII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderscits zur landesherrlichen Genehmigung vor- 
gelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege des 
Schriftwechsels erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So gesbein zu Berlin, den I. Dezember 1888. 
(gez:) Dr. Micke. (gez:) Hauthal. 
(1.6 n (L. S.) 
  
XlII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom H. August 1889, 
die Dienstenwessung, für die Fürstlichen Bezirks-Physiker vom 
3. Februar 1884 betr 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden die 5§ 12 
und 13 der Dienstanweisung für die Fürstlichen Bezirks--Physiker vom 3. Februar 1884 
(Ges.-Samml. S. 15) hierdurch aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Der Physikus hat in seinem Bezirke auch den Geisteskranken, Taub- 
stummen, Blinden, Epileptischen, Krüppeln und unheilbaren Siechen, sowie den von 
dem Landrathsamte untergebrachten Waisenkindern seine Aufmerksamkeit zuzuwenden 
und alle zu seiner Kenntniß gelangenden Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Ver- 
wahrung und Pflege dieser Personen dem Landrathsamte anzuzeigen, sowie auf Er- 
sordern des letzteren die medieinisch-technische Untersuchung der angezeigten Fälle vor- 
zunehmen und zur Beseitigung hervorgetretener Mißstände mitzuwirken.“ 
Rudolstadt, den 9. August 1889 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
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