Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

42 1889. 
XVIII. Ministerial-Verordnung 
vom 16. Dezember 1889, 
die Erweiterung der Hebammen-Instruktion vom 22. Dezember 1875 
und der Verordnungen vom 1. Februar 1884 und vom 19. März 
1886 betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zu der In- 
struktion für die Orts- und Bezirks-Hebammen vom 22. Dezember 1875 (Ges. 
Samml. S. 296) sowie zu den Ministerial-Verordnungen vom 1. Februar 1884 (Ges. 
Samml. S. 9) und vom 19. März 1886 (Ges. Samml. S. 77) unter Außhebung der 
Bestimmung Nr. 3 der leßztgedachten Verordnung zusätzlich weiter verordnet was folgt: 
81. 
Befindet sich in der Behandlung (Praxis) der Hebammen eine am Kindbett- 
fieber erkrankte oder dieser Krankheit verdächtige Wöchnerin, so hat die Hebamme 
sofort Verhaltungsmaßregeln von dem zuständigen Bezirksphysikus einzuholen und 
sich vor dem Empfange derselben der weiteren Berufsthätigkeit zu enthalten, es sei 
denn, daß ein inzwischen vorkommender dringender Fall, wie z. B. das Eintreten 
einer Entbindung ihre Hilfeleistung durchaus erforderlich macht. Tritt ein solcher 
Ausnahmefall ein, so hat vor dem Besuche die Hebamme ihren Körper gründlich zu 
reinigen, insbesondere Hände und Arme unter Benutzung der Hand- und Nagelbürste 
mit warmem Seifenwasser und darauf mit 5prozentiger Karbolsäurelösung minuten- 
lang sorgfältig zu waschen und sich mit einem reinen frischgewaschenen Handtuche 
abzutrocknen. Ferner ist die Hebamme verpflichtet, alsdann ihre Kleider zu wechseln, 
namentlich auch eine reine, nach dem letzten Waschen noch nicht gebrauchte hell- 
sarbige Schürze anzulegen, welche die ganze vordere Hälfte des Kleides bedeckt, 
bevor sie zur körperlichen Berührung und Untersuchung der Hilfsbedürftigen schreitet. 
Dabei sind auch die Vorschriften unter No. 6 der Verordnung vom 1. Februar 1884 
genau zu befolgen. Der von der Hebamme benachrichtigte Physikus wird nach der 
Schwere des Krankheitsfalls und der größeren oder geringeren Ansteckungsgefahr 
Bestimmung darüber treffen, ob der Hebamme fernerhin die Behandlung der er- 
krankten Wöchnerin neben der Ausübung ihrer Praxis zu gestatten ist oder nicht. 
Ersteren Falls wird derselbe die Verhaltungsmaßregeln vorschreiben, welcher die 
Hebamme sich der kranken Wöchnerin gegenüber und hinsichtlich ihrer eigenen Des- 
infektion zu unterziehen hat, bevor sie ihre Besuche bei anderen Wöchnerinnen,
	        
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