Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

  
1890. 9 
III. Bekanntmachung. 
Nachdem nach Gottes unerforschlichem Rathschlusse der Durchlauchtigste regie- 
rende Fürst Georg zu Schwarzburg am gestrigen Tage Nachmittag 5 Uhr 
von dieser Welt abberufen worden ist, so wird auf Höchsten Besehl des jeßt regie- 
renden Durchlauchtigsten Fürsten Günther Nachstehendes bestimmt: 
Es wird hiermit bis auf Weiteres eine allgemeine Landestrauer angcordnet. 
2. 
Während der ersten drei Wochen der Landestrauer findet in allen Kirchen des 
Landes täglich, hierauf aber nur am Sterbetage, Mittags von 12—1 Uhr ein Trauer- 
läuten in drei Absätzen statt. 
Das öffentliche Tanzen und Mafthe sowie alle sonstigen rauschenden öffent- 
lichen Vergnügungen sind bis auf Weiteres untersagt. 
4. 
Abgesehen von den für die Hoftrauer zu erlassenden Anordnungen des Fürst- 
lichen Hofmarschallamtes und ohne den weitergehenden Wünschen Fürstlicher Diener 
und Unterthanen entgegenzutreten, wird hiermit bestimmt, daß jeder Fürstliche Diener 
während der Dauer der Landestrauer einen schwarzen Flor um den linken Arm und 
um den Hut zu tragen hat. 
5. 
Alle Fürstlichen Behörden haben sich auf die Dauer der Landestrauer des 
schwarzen Siegellacks bez. der schwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem hat das 
Ministerium bei allen Ausfertigungen und Erlassen schwarz gerändertes Papier in 
Anwendung zu bringen. 6„ 
Alle vorstehend getroffenen Anordnungen sind von den Fürstlichen Behörden 
und Beamten weltlichen und geistlichen Standes sofort zur Ausführung zu bringen. 
Rudolstadt, den 20. Januar 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
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