Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

150 1890. 
XXXXV. Ministerial-Verordnung 
vom 12. Dezember 1890, die Einführung des Arzneibuchs für das 
Deutsche Reich, dritte Ausgabe, betreffend. 
Zufolge der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Juni 1890 tritt in 
Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 12. Juni 1890 gefaßten 
Beschlusses das im Verlage von N. von Decker (G. Schenk) zu Berlin erschienene 
Arzneibuch für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe (Pharmacopoes 
Germanica, editio III) vom 1. Jannar 1891 ab an Stelle der zur Zeit in Gel- 
tung befindlichen Pharmacopoena Germanica, editio altera. 
Danach haben von dieser Zeit an die Apotheker nach den Vorschriften des 
neuen Arzzneibuchs die Arzneien zuzubereiten, aufzubewahren und zu verabreichen, 
auch die zu diesem Zwecke erforderlichen Geräthschaften und Apparate bereit zu 
stellen und den Betrieb des Geschäftes einzurichten. 
Indem wir dies unter Hinweis auf § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß bringen, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durch- 
laucht des Fürsten die Verordnung vom 23. Dezember 1882 (Ges.-Samml. S. 169). 
betreffend die PBharmacopoen Germanico, editio altera, mit der Mahgabe ausf- 
gehoben, daß alle Vorschriften der Apothekerordunng vom 27. Januar 1841 (Ges. 
Samml. S. 46), soweit dieselbe nicht durch das neue Axzneibuch oder durch andere 
reichs und landesgesetzliche Bestimmungen abgeändert worden, in Kraft bleiben. 
Rudolstadt, den 12. Dezember 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck. 
 
	        
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