Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 37 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
S. Stück vom Jahre 1890. 
& XIII. Verordnung 
vom 11. April 1890, 
die Taufe nicht mehr gänzlich unmündiger Kinder betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten wird 
binsichtlich der Tause von Kindern, welche nicht mehr gänzlich unmündig sind, das 
Folgende bestimmt: 
i 
Es wird von der Erwarkung ausgegangen, daß alle christlichen Eltern ihrer 
Tfflicht eingedenk sein werden, ihren Kindern den Segen der Taufe in frühester 
Lebenszeit zuzuwenden. Wenn aber die Erfüllung jener Elternpflicht verschoben 
worden ist, so sind auch die Taufen der nicht mehr gänzlich unmündigen Kinder 
zulässig und daher niemals länger zu verschieben, als die Lage des Falles erfordert. 
52. 
Diese Taufen geschehen in der Form der Kindertaufe und unter Zuziehung 
von Pathen. 
83. 
Ist bei dem Täuflinge ein seinem Verständniß entsprechendes Bewußtsein davon 
vorauszusetzen, welche heilige Handlung an ihm vollzogen werden soll, so ist die 
Vorbedingung ihrer Vornahme, daß er sie nicht ablehne. 
Fürsll. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung. LI 9 
Ausgegeben in Rudolstadt am 7. Mai 1890. 
 
	        
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