Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 43 
über die n des landesherrlichen Stipendiums an Studirende durch folgenden 
Zusah er 
Das landesherrliche akademische Stipendium wird nur solchen 
Studirenden verliehen, welche das Gymnasium in Rudolstadt, bez- eine 
sonstige höhere Lehranstalt im Fürstenthume besucht haben und von der 
betreffenden Anstalt mit dem Reifezeugniß entlassen worden sind. 
Rudolstadt, den 12. Mai 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen. 
Hauthal. 
Druckfehler-Berichtigung. 
Auf Seite 37 der Ges.-Samml. ist die Verordnung vom 14. April 1890 fälschlich mit 
dem Datum des 11. April bezeichnet.
	        
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