Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 59 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stück vom Jahre 1890. 
X XXI. Ministerial-Verordnung 
vom 4. Oktober 1890, 
betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. December 1890. 
Auf Anordnung des Bundesrathes des deutschen Reiches findet am 1. December 
1690 im Gebiete des deutschen Reiches eine Volkszählung slatt. 
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster 
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürslen beslimmt, was folgt: 
8. 1. 
Die Zählung erstreckt sich auf alle in der Nacht vom 30. November auf den 
1. December innerhalb der Grenzen des Landes ständig oder vorũbergehend an- 
wesenden Personen, sowie auf die vorübergehend abwesenden Mitglieder der 
in den Zählungslisten eingetragenen Haushaltungen nach Anleitung der auf jeder 
Zählungsliste enthaltenen Vorschriften. 
8. 2. 
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich 
der Vertreker der Gutebezirke unter Oberaussicht der Fürstl. Landrathsämter und 
untker möglichsl umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler. 
Jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet einen 
Zählbezirk; Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehrere Zählbezirke 
getheilt. Bis zum 15. November d. J. muß diese Eintheilung erfolgt und müssen 
die Zähler bestellt sein. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung I.1. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 8. Oklober /1000
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.