Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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worin nur enthalten ist: das Nationale des Kandidaten mit Angabe der Konfession 
oder Religion, der äußere Verlauf seiner praktischen Vorbildung und die Bemerkung 
über die zuerkannte Anstellungsfähigkeit. 
Dies Zeugniß ist als Ergänzung zu dem über die wissenschaftliche Prüfung 
bei jeder Bewerbung um eine Lehrerstelle mit vorzulegen. 
Die Versagung der Anstellungsfähigkeit ist insbesondere auszusprechen, wenn 
der Kandidat nach seiner bisherigen Thäligkeit wegen großen pädagogischen Unge- 
schicks oder fortgesetzten Unfleißes unter Nichkbeachtung erfolgter Warnungen oder 
wegen erheblicher sittlicher Mängel oder wegen körperlicher Gebrechen zur Bekleidung 
des Amtes eines Jugendlehrers unbrauchbar erscheint. 
Der deefallsige Beschluß des Provinzial-Schulkollegiums ist dem Kandidaten 
sammt den Entscheidungsgründen mitzutheilen. 
Berlin, den 15. März 1890. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinal-Angelegenheiten. 
von Goßler. 
VIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. August 1891, 
betreffend die Erhöhung der Verpflegungssätze für die in Königlich 
Sächsischen Anstalten zur Vollstreckung gebrachten Gefängnißstrafen 
und Correktionsmaßregeln. 
Im Anschluß an die Ministerialbekanntmachung vom 25. April 1890 (Ges.S. 
S. 38) bringen wir andurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die zwischen der hiesigen 
Regierung und der Königlich Sichsischen Regierung mittelst Uebereinkunst vom 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesessammlung. LII. 18
	        
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