Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 13 
erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von Gefan- 
genen und Schüblingen; 
10. die Kosten für das borshasfe von Sachen. 
Anmertung zu IZlfser 
Die neih Kosten der Strafvollsweckung gelien behufs Zwangsvollstreckung 
in das Vermögen des Verurthellien nach erlangter Nechtskrost des Urthells elnem 
sälllgen Kostenvorschuß gleich. Ersolgl Sicherstellung der Kostenforderung, so lst von 
der Iwangsbelirelbung noch ulcht erwachsener Strasoollstreckungskosten abzusehen. 
§. 25. 
Schreibgebühren und Bestellgebühren, mit Ausschluß der Postgebühren für 
Einschreib, und Werthsendungen und der besonderen Botenlöhne werden in gebühren- 
freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben. 
§. 26. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für dis Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen 
von durchschniktlich zwöls Silben enthält, zebn Pfennig, auch wenn die Herstellung 
auf mechanischem Wege staltgesunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll 
gerechnet. 
Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender oder 
tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges Ermessen 
festzusetzen. 
Für Abschriften oder Auszüge aus sehr alten, mühsam zu s Akten oder 
Urkunden beträgt die Schreibgebühr für jede Seite 25 Pfennig 
5S. 27. 
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn darin 
Gebühren berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren — ausschließlich 
der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den Gebühren in Ansatz 
Hebracht: 
bei einem Betrage nicht über 50 3„ 10 34 
„ „ „ bis mit 2 +: 20 „ 
77 I!!" 7°. 1□u 7“ 4 77 1 30 7 
„ „ „ ,,» 6 „ 40 „ 
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