Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

20 1891. 
8. M. 
Fuüͤr Ausferligung eines Nachtrags zu Hypothekenscheinen über Löschung der 
Vorhypotheken, Veränderung des Zinsfußes und sonstiger Nachträge zu Hupotheken- 
scheinen kommen 1 /¾ bis 5 MA in Ansaß. 
Für einen Auszug aus dem Hypothekenbuche werden 1 J“ bie 5 J/ erhoben. 
S. 45. 
Wird eine Hypothek für dieselbe Schuld auf verschiedene Hypothekenbuch-Folien 
eingetragen, vorgemerkt oder gelöscht, so sindet doch nur die einsache Gebühr statt. 
Dasselbe gilt bei sonstigen Veränderungen. 
Bei Freigabe von Grundstücken aus der Hypothek wird die Gebühr nach dem 
Werthe des freigegebenen Grundstücks, jedoch nicht über die Höhe der Hypothek 
binaus erhoben. Erfolgt gleichzeitig eine theilweise Löschung der Hypothek und ist 
die zu löschende Summe größer als der Werth der freigegebenen Grundstücke, so ist 
die Gebühr nach der zu löschenden Summe zu berechnen. 
Wird eine schon bestehende Hypothek unter Freilassung bisher verpfändeter 
Giundstücke auf andere Realitäten übertragen, oder wird dieselbe durch Hinzufügung 
neuer Pfandgrundstücke verstärkt, so kommt bei Berechnung der Gebühren für die 
Löschung die Hälfte des Werthes der freigelassenen, bei Berechnung der Eintragungs- 
gebühr die Hälfte des Werthes der neu verpfändeten Grundslücke in Rechnung. 
Der desfallsige Ansatz darf jedoch nicht die Hälfte der ganzen ursprünglichen Ge- 
bühr übersteigen. 
S. 46. 
In obigen Ansätzen sind alle bei den inländischen Behörden vorkommenden 
gerichtlichen Niederschristen, Beschlusse und Ausfertigungen vom Antrage auf Ein- 
tragung. Vormerkung, Cession, Ablösung, Uebenveisung und Löschung bis zur Be- 
merkung im Hypothekenbuche und Aushändigung der desfallsigen Urkunde, sowie 
des ausgeferligten Löschungsscheines enthalten. Nach den allgemeinen Ansätzen sind 
jedoch dabei vorkommende Nebengeschäfte (vergl. S. 39, Nr. 3) zu vergüten. 
8. 47. 
Sind die zu verpsändenden Immobilien in verschiedenen Gerichtsbezirken des 
Inlandes belegen, so bat das Gericht, welches zuerst angegangen wird, zwei Drill- 
theile und die übrigen ein Driktheil der Gebühr anzusetzen.
	        
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