1891. 23
Für noch r- sällige Zino. oder Gewinnantheilsscheine ist weder bel der
Elnnahme, noch bel der Ausgabe einc besondere Hinterlegungsgeböhr zu berechnen.
Dagegen ist bel bere Ausgabe sälliger Zus- oder Gewinnanthellescheine der Vetrag
derselben doppelt angusetzen.
Vel sedem gemeinschafllichen Werthgegenstande kommt nur der Anthelt der-
seulgen Pen in Belrachl, in welcher der Grund der Hluleilegung liegt.
8. 53.
Diese Depositengebühren werden nur dann erhoben, wenn der Gegenstand wirk.
lich in das Deposital-Behältniß gekommen und in das Depositenbuch eingetragen
worden war.
Von Geldern und Urkunden der Pflegebesohlenen — Verschwender und Ab-
wesende ausgenommen — werden, wenn der Vermögensabwurf 100 “ jährlich
nicht überfleigt, gar keine Depositengebühren, bei einem Vermögensabwurse von über
1200 .¾ nur ein Viertheil, außerdem aber die Hälfte der im §. 52 normirten
Säte entrichtet, dafern der Grund der Deposition einzig und allein in dem bevor-
mundeten Zustande der Pflegebefohlenen liegt. Die Erben oder anderen Rechts-
nachsolger derselben haben für die wirkliche Ausgabe solcher Gelder den vollen An-
sab zu entrichten.
8. 54.
Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft
1. einen Einzelkaufnann:
a) für die erste Eintragu . a “ bis 10 .
b) für jede spätere auf die Rechtsvcthaltmsse der vins bezũgliche Eintagung
oder Löschung 1 4" 50 bis 5 ;
2. eine ofsene Hondelsgeselschaf oer eine cdinenniteciiteh
a) für die erste Eintragung bis 20 ¼,
b) für jede spätere auf die 4echtngult der uun wi Ein-
tragung oder Löschung 0 ;
3. eine Kommanditgesellschaft auf Allien oder eine uits
o) für die erste Eintragung .20 A bis 300 M,
b) für jede spätere Eintragung einer Nenderung im GPrleulchastenrage
15 bis 150 4¾,.
I) sür jede sonslige auf die Nechiarerbãltnised der Esi-hr bistaiche Ein.
tragung oder Löschung 8 50 M