wandungen.
Feuerzüge.
ss 1891.
8. 33.
Das Ministerium ist besugl in einzelnen Fallen von der Befolgung der vor.
stehenden Bestimmungen zu entbinden.
Rudolstadt, den 9. Februar 1891.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
v. Starck.
Bekanntmachung,
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die
Anlegung von Dampfkesseln.
Vom 5. August 1890.
Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rath nachstehende
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
von Dampfkesseln
erlassen.
I. Bau der Dampfkessel.
S. 1.
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und
der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte
Weite bei cylindrischer Gestalt fünfundwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt dreißig
Centimeter übersteigt.
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite
zehn Centimeter nicht übersteigt, gestattet.
2
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer
hochsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Cenkimeter unter dem fest.
gesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß
für Kessel auf Fluß. und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffs-
breite gegen die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem
Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein.