Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

66 189 1. 
II. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt 
die Absiempelung von Poslkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum 
unier den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
III. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den 
Deutschen Reichsanzeiger und andere öffenkliche Blätker bekannt zu machenden Frist 
bei den Postanstalten zum Neunwerth gegen gültige Poslwerthzeichen umgetauscht. 
Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs Postver- 
waltung ist nicht verbunden, Postwerlhzeichen baar einzulösen. 
IV. Die Verwendung der aus geslempelten Postanweisungsformularen und 
Postkarten ausgeschniktenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist 
nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Posl- 
wertbzeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungsformulare und Postkarten) ist 
die Poslverwaltung nicht verpflichtet. 
Die vorstehende Abänderung kritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 5. März 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan.
	        
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