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Vermoͤgenéabwurf jährlich 300 M nicht übersteigt. Bei einem Vermögens
abwurfe von 300 .4 bis zu 1200 .s tritt nur die Hälfte aller Gebühren.
ansätze ein. Pensionen. Waisen= oder andere Unterstützungen kommen hierbei
nicht in Ansaß. Besteht eine vormundschaftliche Venvalkung hinsichtlich des
mehreren MPflegebesohlenen gemeinschaftlich zugehörigen Vermögens, so ist der
Gesammtbetrag dieses Vermögens maßgebend. Nach dem Ausscheiden Einzelner
kommen deren Vermögenstheile in Abzug. Wo der Vermögensabwurf wegen
des Nießbrauchs eines Dritten oder sonst nicht zu ermitteln ist, wird derselbe
von dem Werthe der nupztragenden Gegenstände mit 4 vom Hundert berechnet.
Wird eine Erbschaftssache lediglich im Interesse eines unter Vormundschaft
stehenden Miterben gerichtlich verhandelt, so fallen die dadurch entstehenden
Kosten nur dem Pflegebefohlenen zur Last.
Diese Bestimmung erleidet jedoch auf solche Handlungen, welche auch ohne
die Betheiligung eines Pflegebefohlenen vorgenommen werden müssen, wie
Testamentseröffnungen, Eigenthumsguschreibungen, desgleichen auf die durch das
Verschulden anderer Interessenten veranlaßten gerichklichen Schritte keine An-
wendung.
Nücksichtlich der Verschwender und Abwesenden sindet Gebührenfreiheit
nicht siatt.
Alle Angelegenheiten der dem Fürstenthum angehörigen Kirchen, geistlichen
Siellen, Schulen, milden Stistungen, sowie anderer Anstalten im Fürstenthume,
denen die Rechte milder Stiftungen ertheilt sind, soweit es sich nicht um Er.
werbung. Belastung oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens handelt oder
die Kosten einer Privalperson zur Last fallen.
Vorstehende Bestimmungen finden auf ausländische Kirchen und geislliche
Stellen nur dann und insoweit Anwendung, wenn und soweit die Staaten,
denen dieselben angehören, den gleichartigen Rechtssubjecten des Fürstenthums
die gleiche Vergünstigung erweislich zugeslehen.
Von Verwaltungs-Angelegenheiten unterliegen nur solgende der Gebühren-
pflichtigkeit:
I. Jede vom Landesherrn, von einer Verwaltungs= oder einer Gemeinde.
behörde auf Ansuchen ausgewirkte besondere Verleihung, Erlaubniß, Genehmigung,
Bestätigung, Befreiung oder Bescheinigung, ferner Dienstverpflichtungen mit Aus-