Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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Vermoͤgenéabwurf jährlich 300 M nicht übersteigt. Bei einem Vermögens 
abwurfe von 300 .4 bis zu 1200 .s tritt nur die Hälfte aller Gebühren. 
ansätze ein. Pensionen. Waisen= oder andere Unterstützungen kommen hierbei 
nicht in Ansaß. Besteht eine vormundschaftliche Venvalkung hinsichtlich des 
mehreren MPflegebesohlenen gemeinschaftlich zugehörigen Vermögens, so ist der 
Gesammtbetrag dieses Vermögens maßgebend. Nach dem Ausscheiden Einzelner 
kommen deren Vermögenstheile in Abzug. Wo der Vermögensabwurf wegen 
des Nießbrauchs eines Dritten oder sonst nicht zu ermitteln ist, wird derselbe 
von dem Werthe der nupztragenden Gegenstände mit 4 vom Hundert berechnet. 
Wird eine Erbschaftssache lediglich im Interesse eines unter Vormundschaft 
stehenden Miterben gerichtlich verhandelt, so fallen die dadurch entstehenden 
Kosten nur dem Pflegebefohlenen zur Last. 
Diese Bestimmung erleidet jedoch auf solche Handlungen, welche auch ohne 
die Betheiligung eines Pflegebefohlenen vorgenommen werden müssen, wie 
Testamentseröffnungen, Eigenthumsguschreibungen, desgleichen auf die durch das 
Verschulden anderer Interessenten veranlaßten gerichklichen Schritte keine An- 
wendung. 
Nücksichtlich der Verschwender und Abwesenden sindet Gebührenfreiheit 
nicht siatt. 
Alle Angelegenheiten der dem Fürstenthum angehörigen Kirchen, geistlichen 
Siellen, Schulen, milden Stistungen, sowie anderer Anstalten im Fürstenthume, 
denen die Rechte milder Stiftungen ertheilt sind, soweit es sich nicht um Er. 
werbung. Belastung oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens handelt oder 
die Kosten einer Privalperson zur Last fallen. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf ausländische Kirchen und geislliche 
Stellen nur dann und insoweit Anwendung, wenn und soweit die Staaten, 
denen dieselben angehören, den gleichartigen Rechtssubjecten des Fürstenthums 
die gleiche Vergünstigung erweislich zugeslehen. 
Von Verwaltungs-Angelegenheiten unterliegen nur solgende der Gebühren- 
pflichtigkeit: 
I. Jede vom Landesherrn, von einer Verwaltungs= oder einer Gemeinde. 
behörde auf Ansuchen ausgewirkte besondere Verleihung, Erlaubniß, Genehmigung, 
Bestätigung, Befreiung oder Bescheinigung, ferner Dienstverpflichtungen mit Aus-
	        
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