Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

189 1. 67 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
A. Stück vom Jahre 1891. 
  
X IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. April 1891, 
betreffend den Vertrieb des Koch'schen Heilmittels gegen die 
Tuberkulose — Tuberculinum Kochii. 
Das Hochssche Heilmittel gegen die Tuberkulose (Tuberculinum Kochü) gehört 
der Form seiner Zubereitung nach zu denjenigen Heilmitteln, welche nach der Kaiser- 
lichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Januar 1890 
(N., Gesetzblatt 1890 5) — abgesehen vom Großhandel — nur in Apotheken 
seilgehalten, oder verkauft werden dürfen. 
Die Herstellung des Tuberculinum erfolgt zur Zeit unter Leitung des Ersin- 
ders durch den Dr. wed. Libbertz, Berlin NW., Lüneburgerstraße 28 und ist im 
Bedarfsfalle Seitens der Apotheker von diesem zu beziehen. 
Das Mittel wird in Original-Fläschchen von 1 und 5 cem. Inhalt abgegeben 
werden. Die Fläschchen sind mit Glasstopfen verschlossen, mit Schweineblase tektirt 
und mit einer Plombe versehen, welche das Zeichen I, trägt. Ferner führen die- 
selben auf der einen Seite die Signatur: Tuberculinum Kochli in weißem Druck 
auf schwarzem Schilde, auf der andern Seile befindet sich auf weißem Schilde der 
Namenszug des Dr. L#bbertz und ein Vermerk, welcher angiebt, an welchem Tage 
das Mittel fertig gestellt worden ist. Jedem Fläschchen wird eine gedruckte Ge- 
brauchsanweisung beigefügt werden. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung. LII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. **“ 1891.